Gemäss KVG werden pflegerische Leistungen nach Verordnung des Hausarztes von der Krankenversicherung übernommen. Die Kosten werden auf der Rechnung detailliert ausgewiesen. Ihre Krankenversicherung übernimmt während 60 Stunden pro Quartal die Kosten der Pflege. Falls mehr Stunden benötigt werden, sorgt die Spitex Bottmingen Oberwil für die nötigen Bewilligungen.
Bedarfsabklärung: | CHF 76.90 / Std | CHF 6.40 / 5 Min |
Behandlungspflege: | CHF 63.00 / Std | CHF 5.25 / 5 Min |
Grundpflege: | CHF 52.60 / Std | CHF 4.40 / 5 Min |
Pro Einsatz ist eine Mindesteinsatzzeit von 10 Minuten verrechenbar. Die weiteren Leistungen werden in 5-Minuten-Schritten abgerechnet. Die Wegzeit ist in den Tarifen enthalten. Angebrochene 5 Minuten werden voll berechnet. Für die Abrechnung der kassenpflichtigen Leistungen über die Krankenversicherung ist ein ärztliches Zeugnis notwendig, das von der Spitex Bottmingen Oberwil besorgt wird.
Neu hat der Kanton Baselland die Kundenbeteiligung der Pflegefinanzierung ab 2020 auf CHF 7.65 Pro Tag festgelegt. Diese ist vom Kunden zu bezahlen, kann jedoch bei Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Bei Leistungen für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) und Leistungen, welche durch die Invaliden-oder Unfallversicherung finanziert werden, entfällt die Kundenbeteiigung.
Kundenbeteiligung bei Einsatz bis 15 Min. KLV-Leistung: | CHF 1.95 |
Kundenbeteiligung bei Einsatz bis 30 Min. KLV-Leistung: | CHF 3.85 |
Kundenbeteiligung bei Einsatz bis 45 Min. KLV-Leistung: | CHF 5.75 |
Kundenbeteiligung bei Einsatz über 45 Min. KLV-Leistung: | CHF 7.65 |
Dies sind vorwiegend hauswirtschaftliche Leistungen. Sie werden allenfalls über Zusatzversicherungen teilweise oder ganz abgegolten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung.
Bedarfsabklärung: | CHF 76.90 / Std | CHF 19.20 / 15 Min |
Mitglieder: | CHF 30.00 / Std | CHF 7.50 / 15 Min |
Nichtmitglieder: | CHF 40.00 / Std | CHF 10.00 / 15 Min |
Wegpauschale: | CHF 5.00 / Tag |
Angebrochene Viertelstunden werden voll berechnet.
Für Nacht-, Wochenend- u. Feiertagseinsätze wird ein 50%iger Zuschlag erhoben.
Kosten für ein Botengang (Bsp. für Medikamente, Mobiliar): | CHF 20.00 / Gang |
Kosten für einen vergeblichen Gang zu Ihnen: | CHF 30.00 / Gang |
Kosten für die Verwaltung von Haushaltsgeld pro Monat: | CHF 30.00 / Monat |
Kosten für diverse administrative Dienstleistungen, die mit der Spitex im Zusammenhang stehen: | CHF 60.00 / Std |
Vereinbarte Einsätze, die Sie nicht mindestens 24 Stunden vorher annullieren, werden Ihnen zum gültigen Tarif in Rechnung gestellt.
Erkundigen Sie sich, ob Ihnen eine Hilflosenentschädigung und/oder Ergänzungsleistungen zustehen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Krankenversicherung (KVG)
Die vom Arzt verordneten Spitex-Leistungen werden von Ihrer Krankenversicherung beglichen. Sie müssen lediglich Franchise und die Selbstbehalte bezahlen.
Ergänzungsleistungen
Bezüger von Ergänzungsleistungen zur IV- oder AHV Rente können bei der Ausgleichskasse die Selbstbehalte der Krankenversicherung sowie die Franchise zurückfordern.
Obligatorische Unfallversicherung
Ist die Spitexleistung aufgrund eines versicherten Unfalles notwendig und ist die zu pflegende Person obligatorisch der Unfallversicherung unterstellt, bezahlt diese sämtliche Leistungen. Sie müssen keinen Selbstbehalt übernehmen.
Invalidenversicherung
Sind Spitex-Leistungen aufgrund eines Geburtsgebrechens notwendig, so werden die Leistungen bis zum 20. Altersjahr vollumfänglich von der Invalidenversicherung. Sie müssen keinen Selbstbehalt übernehmen.
Prüfen Sie, falls vorhandenen, Ihre Zusatzversicherungen, welche allenfalls weitere Leistungen oder Teilleistungen übernehmen.
Krankenversicherung
Von der obligatorischen Krankenversicherung wird an die Haushalthilfe kein Beitrag bezahlt.
Ergänzungsleistungen
Bezüger von Ergänzungsleistungen zur IV- oder AHV Rente erhalten an die Haushalthilfe ein Pauschalbeitrag.
Prüfen Sie, falls vorhandenen, Ihre Zusatzversicherungen, die für Haushalthilfe allenfalls Leistungen oder Teilleistungen übernehmen.
Kunden, die vorübergehend in unseren Vertragsgemeinden verweilen und ihren Wohnsitz ausserhalb des Versorgungsgebietes der Spitex Bottmingen Oberwil haben, zahlen die Vollkosten. Die Rückforderung obliegt dem Kunden.
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Alle kassenpflichtigen Leistungen nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) werden der Krankenkasse direkt in Rechnung gestellt und müssen von Ihnen nicht vorfinanziert werden. Zu Ihrer Kontrolle erhalten Sie eine Rechnungskopie zugestellt.
Für die nicht kassenpflichtigen Leistungen erhalten Sie von der Spitex Bottmingen Oberwil eine separate Rechnung. Diese müssen Sie mittels beigelegtem Einzahlungsschein selber begleichen.
Haben Sie für hauswirtschaftliche Leistungen eine Zusatzversicherung, dann müssen Sie für die Geldrückforderung weiterhin die Rechnung Ihrer Krankenkasse (Zusatzversicherung) einreichen.